Impressum |
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Betriebsstätte:
GEOSYSTEMS Gesellschaft für Vertrieb und Installation von
Fernerkundungs- und Geoinformationssystemen GmbH
Riesstraße 10, 82110 Germering, Deutschland
Telefon: +49 (0)89-894343-0
Telefax: +49 (0)89-894343-99
E-Mail: info@geosystems.de
Internet: www.geosystems.de
Firmensitz lt. Registereintragung: 82110 Germering, Deutschland
Die GEOSYSTEMS GmbH wird vertreten durch die Geschäftsführerin:
Irmgard Runkel
Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
Irmgard Runkel, Riesstraße 10, 82110 Germering, Deutschland
Registereintragung:Eingetragen beim Registergericht München -
HRB 86709
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer / USt-ID-Nr.: DE
128225709 |
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ausdrücklich oder stillschweigend, zur Verfügung.
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{broadband}]).
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gesetzlich vorgeschrieben ist oder soweit Dritte diese Daten im
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AGB für Lieferungen und Leistungen der GEOSYSTEMS GmbH |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Lieferungen und
Leistungen der GEOSYSTEMS GmbH
1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen
und Leistungen der GEOSYSTEMS GmbH, Riesstraße 10, 82110
Germering, Deutschland ("GEOSYSTEMS"). Sie gelten im Falle
laufender Geschäftsbeziehungen auch für alle zukünftigen
Geschäfte.
2. Angebote, Vertragsschluss, Schriftform
Die Angebote von GEOSYSTEMS sind freibleibend, soweit diese
nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart
werden. Der Kunde ist an sein Angebot 14 Tage gebunden. Ein
Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der bei
GEOSYSTEMS eingegangenen Bestellung, spätestens jedoch durch
Annahme der Lieferung oder Durchführung der bestellten Leistung
zustande.
3. Gefahrübergang, Versand, Fracht
3.1 Mit Ausnahme der Lieferung von Software durch Herunterladen
von einem von GEOSYSTEMS bestimmten
Server erfolgt die Lieferung von Waren CPT (Incoterms 2010) an
die im Angebot an den Kunden genannte, bzw., falls kein Angebot
mit Nennung einer Lieferadresse vorliegt, an die vom Kunden in
seiner Bestellung angegebene Lieferadresse. Alle Kosten,
einschließlich Zölle, Steuern und andere Abgaben sowie Kosten
der Zollformalitäten, die für den Import der Ware und, soweit
nicht in den im Beförderungsvertrag genannten Kosten enthalten,
bei der Durchfuhr durch jedes Land anfallen, gehen zu Lasten des
Kunden.
3.2 Der Kunde überlässt GEOSYSTEMS die Auswahl der Versandart,
des Versandwegs und des Transportunternehmens. Versendet
GEOSYSTEMS die Ware auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort
als an die gemäß vorstehendem Absatz bestimmte Lieferadresse,
trägt der Kunde die Transport- und Nebenkosten, einschließlich
der Kosten für die Beförderung, Ausfuhrbewilligung und
Versicherung.
3.3 Mit Ausnahme der Lieferung von Software durch Herunterladen
von einem von GEOSYSTEMS bestimmten Server geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der
Ware auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den
Transport ausführende Person übergeben worden ist, unabhängig
davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt, wer das
Transportunternehmen ausgewählt hat und wer die Frachtkosten
trägt.
4. Erbringung von Service-Leistungen
Die folgenden Bestimmungen gelten für die Erbringung von
Service-Leistungen.
4.1 GEOSYSTEMS erbringt die im Angebot spezifizierten Leistungen.
Weitere Leistungen schuldet GEOSYSTEMS nicht. Bei
Softwareentwicklungen schuldet GEOSYSTEMS nicht den Quellcode
der Software. Soweit im Angebot nicht ausdrücklich anders
bestimmt, ist GEOSYSTEMS nicht verpflichtet, bestimmte
Ergebnisse zu erzielen.
4.2 Wenn das Angebot oder der Projektplan bestimmte Fristen für
die Erbringung bestimmter Teile der vertraglich geschuldeten
Leistungen (Meilensteine) vorsieht, sind diese Fristen lediglich
geschätzte Daten und nicht bindend, es sei denn, sie sind
ausdrücklich als bindend gekennzeichnet.
4.3 GEOSYSTEMS ist berechtigt, die Leistungen durch Arbeitnehmer
und qualifizierte Dienstleister (Subunternehmer) zu erbringen.
4.4 Der Kunde wird die im Angebot und Projektplan bestimmten
Mitwirkungsleistungen (z.B. Bereitstellung von Infrastruktur,
Personal, Hardware, Dokumenten, organisatorischer Unterstützung)
erbringen. Wenn der Projektplan oder das Angebot keine Zeiten
angibt, sind die Mitwirkungsleistungen zu erbringen, wenn
GEOSYSTEMS mit der Leistungserbringung beginnt. Wenn weitere
Informationen oder Materialien erforderlich sind, wird der Kunde
diese GEOSYSTEMS auf Anforderung zur Verfügung stellen.
GEOSYSTEMS kann den Austausch eines mitwirkenden Mitarbeiters
des Kunden verlangen, wenn der auszutauschende Mitarbeiter zur
Mitwirkung nicht qualifiziert oder bereit ist.
5. Vertraulichkeit
Jede Partei verpflichtet sich, über alle ihr von der anderen
Partei offen gelegten und als vertraulich gekennzeichneten
Informationen sowie das fachliche Know-how und die Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei Stillschweigen zu
wahren. Dies gilt gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten,
d. h. auch gegenüber nichtberechtigten Mitarbeitern sowohl von
GEOSYSTEMS als auch des Kunden, sofern die Weitergabe von
Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung vertraglicher
Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei erforderlich ist.
Informationen, die allgemein bekannt oder jedermann zugänglich
sind, oder unabhängig von der Geschäftsbeziehung zwischen den
Parteien dem Empfänger rechtmäßig bekannt geworden sind oder
werden, bleiben von der Geheimhaltungspflicht unberührt.
6. Schutzrechte
6.1 Sämtliche Immaterialgüterrechte an allen von GEOSYSTEMS
erbrachten Lieferungen und Leistungen und an sämtlichen
Ergebnissen, die GEOSYSTEMS während und im Rahmen der
Leistungserbringung entwickelt, stehen GEOSYSTEMS und/oder
seinen Lizenzgebern zu und verbleiben bei GEOSYSTEMS und/oder
seinen Lizenzgebern. GEOSYSTEMS bleibt auch Inhaber sämtlicher
Rechte an Systemen, Software, Tools, Methoden, Spezifikationen,
Techniken, Know How sowie anderen Materialien, über die
GEOSYSTEMS vor der Leistungserbringung verfügte, und zwar
unabhängig davon, ob diese von GEOSYSTEMS für eine Anwendung des
Kunden angepasst wurden.
6.2 Soweit in einer dem Kunden erteilten Lizenz zur Nutzung von
Leistungen, insbesondere einer mit Software ausgelieferten
Softwarelizenz, nicht ausdrücklich anderes bestimmt, erhält der
Kunde mit Zahlung des Kaufpreises oder der Vergütung im Umfang
des Auftrags ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares
Recht zur Nutzung dieser Leistungen für eigene geschäftliche
Belange. Die Nutzung der von GEOSYSTEMS gelieferten Software als
Application Service Provider (ASP) ist nicht erlaubt.
6.3 Der Kunde erkennt die Geltung eines Lizenzvertrags, der
einer von GEOSYSTEMS gelieferten oder entwickelten Software
beiliegt oder in sie integriert ist, ausdrücklich an.
7. Vergütung; Aufwendungen
7.1 Soweit im Angebot nicht anders bestimmt, ist die Zahlung des
Kaufpreises oder der Vergütung mit Erhalt der Rechnung fällig.
7.2 Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich
der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwert-steuer.
7.3 Der Kunde trägt die im Zusammenhang mit der Erbringung einer
Service-Leistung angemessenen Aus-lagen von GEOSYSTEMS,
einschließlich der Kosten für Telekommunikation, Hotels, Flüge
sowie Fahrtkosten und sonstige Reisekosten.
7.4 Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur wegen
unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter
Gegenforderungen des Kunden zulässig.
8. Gewährleistung
8.1 Offensichtliche Mängel sind GEOSYSTEMS unverzüglich,
spätestens aber binnen 10 Tagen nach Empfang der Ware
schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind GEOSYSTEMS
ebenfalls unverzüglich, spätestens aber binnen 10 Tagen nach
Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt diese
Anzeige, so gilt die Lieferung als einwandfrei und genehmigt.
8.2 Im Falle von abnahmepflichtigen Arbeitsergebnissen werden
die Arbeitsergebnisse von GEOSYSTEMS gemäß der
Leistungsbeschreibung geliefert, durch den Kunden geprüft und
abgenommen. Der Kunde informiert GEOSYSTEMS unverzüglich
schriftlich über etwaige Mängel, die bei der Prüfung entdeckt
werden, einschließlich einer angemessen detaillierten
Spezifikation der Art und Bedingungen dieser Mängel.
Abnahmepflichtige Arbeitsergebnisse gelten als abgenommen, wenn
kein Mängelbericht innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung bei
GEOSYSTEMS eingeht.
8.3 Bei Mängeln kann GEOSYSTEMS zunächst nacherfüllen. Die
Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von GEOSYSTEMS durch die
Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien
Sache. Die Nacherfüllung im Falle mangelhafter Software schließt
die Lieferung eines Updates oder Upgrades zum mangelhaften
Vertragsprodukt, das den Mangel nicht hat, sowie die
Installation einer Umgehung (Work Around) des Mangels ein.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl
vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen. Von
einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn
GEOSYSTEMS hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt
wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde. Das Recht
auf Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung von Mängeln (Selbstvornahme)
bleibt ausgeschlossen. Die gesetzlichen Fälle der
Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
8.4 Es bestehen keine Mängelansprüche für unwesentliche
Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, die den
Gebrauch der Ware nicht besonders hindern. Mängelansprüche sind
außerdem ausgeschlossen bei unsachgemäßer Installation,
Bedienung, Benutzung oder Wartung, sofern die Schäden nicht auf
ein Verschulden von GEOSYSTEMS zurückzuführen sind. Insbesondere
ausgeschlossen sind Mängelansprüche beim Erwerb eines
Softwareprodukts, wenn die Software unter Anwendungsbedingungen
genutzt wird, die nicht der Hard- und Softwareumgebung
entsprechen, die in der dem Produkt beiliegenden Dokumentation
oder durch andere Mitteilungen von GEOSYSTEMS spezifiziert sind
oder wenn der Kunde oder ein Dritter ohne ausdrückliche
schriftliche Zustimmung von GEOSYSTEMS Änderungen an der
Vertragssoftware, die den Mangel aufweisen soll, vorgenommen
hat.
8.5 Mängelansprüche für Waren, die nicht der Abnahme unterliegen,
verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Sache. Unterliegt die
Lieferung der Abnahme, verjähren Mängelansprüche in 12 Monaten
ab Abnahme.
8.6 Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Kunden nur
zu, soweit die Haftung von GEOSYSTEMS nicht nach Maßgabe von
Ziffer 9 dieses Vertrags ausgeschlossen oder beschränkt ist.
Weiter-gehende oder andere als in dieser Ziffer 8 geregelte
Ansprüche wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
9. Haftungsbeschränkung
9.1 Mit Ausnahme der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und
aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit ist die Haftung von GEOSYSTEMS wie folgt beschränkt
oder ausgeschlossen.
9.2 Bei Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung von
GEOSYSTEMS auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet GEOSYSTEMS jedoch nur, wenn
GEOSYSTEMS eine Pflicht verletzt hat, deren Erfüllung eine
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags, insbesondere eine
unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien
angemessene Nutzung der Vertragsprodukte, überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer vertrauen
darf.
10. Kündigung eines Serviceauftrags
10.1 Jede Partei kann einen Serviceauftrag mit einer Frist von
30 Tagen ohne Grund schriftlich kündigen. Kündigt der Kunde den
Vertrag gemäß dieser Ziffer 10.1, leistet er an GEOSYSTEMS eine
angemessene Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der
Kündigung erbrachten Leistungen zuzüglich Auslagen. Bei der
Bemessung der Vergütung ist dasjenige, was GEOSYSTEMS durch
anderweitige Verwendung einer Arbeitskraft erwirbt oder zu
erwerben unterlässt, nicht anzurechnen.
10.2 Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrags, einschließlich des
Kündigungsrechts des Bestellers aus § 649 BGB, ausgeschlossen.
10.3 Ziffern 5 bis 12 dieses Vertrages bleiben von einer
Beendigung dieses Vertrages unberührt.
11. Salvatorische Klausel
Sollten Teile dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen
Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die
unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem
wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
12. Anwendbares Recht; Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht, mit Ausnahme von dessen Regelungen über
die Rechtswahl, die zur Anwendung einer anderen Rechtsordnung
führen würden. Die Geltung des CISG (”UN-Kaufrecht”) wird
ausgeschlossen. Gerichts-stand für alle Streitigkeiten aus
diesem Vertrag ist München. GEOSYSTEMS ist jedoch berechtigt, an
jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.
Stand Mai 2011 |
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