Startseite Features ECW Download Kauf Kontakt
 
Lizenzvertrag der GEOSYSTEMS GmbH
  WENN SIE ODER DAS UNTERNEHMEN BZW. DIE PERSON, FÜR DIE SIE TÄTIG SIND, DIESEN LIZENZVERTRAG NICHT BEREITS GESCHLOSSEN HABEN, KOMMT DIESER LIZENZVERTRAG ZUSTANDE, INDEM SIE DEM VERTRAG BEI DER INSTALLATION DER SOFTWARE DURCH WAHL DER SCHALTFLÄCHE “ANNEHMEN” ZUSTIMMEN ODER INDEM SIE DIE SOFTWARE VOLLSTÄNDIG ODER TEILWEISE VERVIELFÄLTIGEN, INSTALLIEREN, HOCHLADEN, AUFRUFEN ODER BENUTZEN. WENN SIE DIESEM VERTRAG NICHT ABGESCHLOSSEN HABEN ODER ABSCHLIEßEN, SIND SIE NICHT BERECHTIGT, DIE SOFTWARE ANZUWENDEN ODER ZU INSTALLIEREN. HABEN SIE IN DIESEM FALL EINEN PREIS ODER EINE VERGÜTUNG FÜR DIESE SOFTWARE GEZAHLT, WENDEN SIE SICH BITTE AN IHREN VERKÄUFER, UM SICH ÜBER EINE ERSTATTUNG DES PREISES ODER DER VERGÜTUNG ZU INFORMIEREN.

1. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist die Nutzung des mit diesem Lizenzvertrag gelieferten Computerprogramms der GEOSYSTEMS GmbH, Riesstraße 10, 82110 Germering, Deutschland ("GEOSYSTEMS"), der Benutzerdokumentation sowie des sonstigen zugehörigen Materials, nachfolgend zusammenfassend als „Software“ bezeichnet. Die folgenden lizenzvertraglichen Bestimmungen definieren den Umfang der Nutzungsrechte, die der Lizenznehmer der Software erhält. Ein Schutz der Software durch andere Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

2. Schutzrechte und Nutzungsrechte

2.1 Soweit nicht im Einzelfall schriftlich abweichend vereinbart, gewährt GEOSYSTEMS dem Lizenznehmer nach Maßgabe dieses Lizenzvertrags ein nicht ausschließliches und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht, das diesen zu Nutzungshandlungen berechtigt, die für eine bestimmungsgemäße Benutzung der Software notwendig sind.

2.2 Der Lizenznehmer hat das Recht, die Software auf der im Angebot beschriebenen oder in anderer schriftlicher Form vertraglich bestimmten Anzahl von Arbeitsplätzen zu installieren und gleichzeitig zu nutzen. Setzt der Lizenznehmer die Software innerhalb eines Netzwerkes ein, muss er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung auf mehr als der erlaubten Anzahl von Arbeitsplätzen unterbinden.

2.3 Der Lizenznehmer ist insbesondere berechtigt:

(1) die maschinenlesbaren Teile der Software dauerhaft oder vorübergehend, ganz oder teilweise mittels Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern zur Verarbeitung der darin enthaltenen Instruktionen und Daten in der Anwendungsumgebung zu vervielfältigen, soweit dies für eine bestimmungsgemäße Benutzung der Software notwendig ist, und

(2) eine einzige Sicherungskopie der Software anzufertigen. Die Sicherungskopie darf nicht auf einen anderen Computer installiert werden, es sei denn auf ein abgegrenztes Laufwerk, zu dem ausschließlich der zur Verwendung des Programms Berechtigte Zugang hat. In jedem Fall darf die Sicherungskopie solange nicht genutzt oder installiert werden, solange eine andere Kopie der Software auf irgendeinem Computer installiert ist.

2.4 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software rückwärts zu entwickeln (reverse engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren, soweit diese nicht zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit der Software erforderlich ist und GEOSYSTEMS oder ein von GEOSYSTEMS autorisierter Dritter die hierfür notwendigen Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist zugänglich gemacht hat.

2.5 Über die in Ziffern 2.3 und 2.4 definierten Nutzungsrechte hinaus darf der Lizenznehmer die Software nicht dauerhaft oder vorübergehend, in elektronischer oder sonstiger Form vervielfältigen, übersetzen, bearbeiten oder sonst umarbeiten, soweit diese Handlungen nicht für eine bestimmungsgemäße Benutzung der Software, einschließlich der Fehlerberichtigung, durch den zur Verwendung des Programms Berechtigten erforderlich sind und GEOSYSTEMS das Hindernis für die bestimmungsgemäße Benutzung nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt, obwohl der Lizenznehmer hierzu Gelegenheit gegeben hat. Der Lizenznehmer hat kein Recht, das zu der Software gehörende schriftliche Dokumentationsmaterial zu vervielfältigen.

2.6 Erwirbt der Lizenznehmer die Software im Gebiet der Europäischen Union, eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz (nachfolgend „Europa“ genannt), ist er berechtigt, die Software unter folgenden Voraussetzungen als Ganzes innerhalb Europas weiter zu veräußern:

(1) Der Lizenznehmer überträgt eine rechtmäßig lizensierte Kopie der Software;
(2) der Lizenznehmer behält keine Kopien der Software;
(3) der Erwerber stimmt der Geltung dieses Lizenzvertrags schriftlich zu; und
(4) die Software darf nur vollständig, so wie sie der Lizenznehmer erhalten hat, d.h. insbesondere einschließlich der Original-Datenträger und der Original-Benutzerdokumentation, weitergegeben werden.

Im Übrigen ist die Weitergabe der Software nicht zulässig.

2.7 Eine Unterlizensierung sowie eine entgeltliche oder unentgeltliche zeitweise Überlassung (Miete, Leasing oder Leihe) der Software sind dem Lizenznehmer untersagt.

2.8 Dem Lizenznehmer ist untersagt, die Software als Application Service Provider zu nutzen.

2.9 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software außerhalb Europas (wie in Ziffer 2.6 definiert) zu nutzen, es sei denn, der Lizenznehmer erwirbt die Software außerhalb Europas, in welchem Fall die Nutzung der Software auf das Land beschränkt ist, in dem der Lizenznehmer die Software erwirbt.

2.10 Urheberrechtsvermerke, Seriennummern, Marken und sonstige Rechtshinweise dürfen von der Original-Software nicht entfernt werden. Der Lizenznehmer hat sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um sicher zu stellen, dass die Software nur nach diesen Nutzungsbestimmungen genutzt wird.

2.11 Ungeachtet der Bestimmungen dieses Lizenzvertrages gelten die in der Software enthaltenen Hinweise zu Softwareprogrammen Dritter.

3. Upgrades/Updates/Ergänzungen

3.1 Falls das gelieferte Programm als Upgrade oder Update (“Neue Version”) einer zuvor an den Lizenznehmer lizenzierten Software (“Frühere Version”) bezeichnet ist, muss der Lizenznehmer innerhalb von zehn Werktagen nach Installation der Neuen Version alle Kopien der Früheren Version, einschließlich aller auf der Festplatte installierten Kopien, vernichten. GEOSYSTEMS behält sich das Recht vor, von dem Lizenznehmer einen zufriedenstellenden Nachweis darüber zu verlangen, dass die Frühere Version vernichtet wurde.

3.2 Während der Vertragsdauer wird GEOSYSTEMS oder ein von GEOSYSTEMS autorisierter Dritter dem Lizenznehmer möglicherweise zusätzliche Computer-Programme zur Verfügung stellen, welche die Software ergänzen oder erweitern. Die Nutzung derartiger zusätzlicher Computer-Programme unterliegt den Bestimmungen dieses Lizenzvertrags.

4. Haftungsbeschränkung

Mit Ausnahme der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung von GEOSYSTEMS wie folgt beschränkt oder ausgeschlossen: Bei Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung von GEOSYSTEMS auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet GEOSYSTEMS jedoch nur, wenn GEOSYSTEMS eine Pflicht verletzt hat, deren Erfüllung eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags, insbesondere eine unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien angemessene Nutzung der Software, überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer vertrauen darf.

5. Intergraph Software

5.1 Die Software enthält Software des Unternehmens Intergraph Corporation mit Sitz in 19 Interpro Road, Madison, AL 35758, USA („Intergraph“). Diese Software („Intergraph-Soft¬ware“) sowie in diesem Zusammenhang stehende Datenträger, gedruckte Materialien und „Online-„ oder elektronische Dokumentationen („Intergraph-Software“) sind urheberrechtlich und nach internationalen Vereinbarungen geschützt. Die Intergraph-Software wird lizensiert, nicht verkauft.

5.2. Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Intergraph-Software sowie jedwede Teile davon und jeder Prozess oder jede Leistung, die direkt von der Intergraph-Software abgeleitet sind, aus den USA stammen. Der Lizenznehmer wird alle anwendbaren nationalen und internationalen Gesetze, die für diese Produkte gelten, einschließlich der us-amerikanischen Ausfuhrkontrollbestimmungen (U.S. Export Administration Regulations) sowie der Beschränkungen und Embargos hinsichtlich Endanwendern, Nutzungen der Endanwender und Zielorten, die von den USA oder anderen Regierungen erlassen sind, einhalten.

6. Salvatorische Klausel

Sollten Teile dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

7. Anwendbares Recht; Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme von dessen Regelungen über die Rechtswahl, die zur Anwendung einer anderen Rechtsordnung führen würden. Die Geltung des CISG (”UN-Kaufrecht”) wird ausgeschlossen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist München. GEOSYSTEMS ist jedoch berechtigt, an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.



Stand Mai 2012
 
  Impressum/AGB
GEOSYSTEMS GmbH - Riesstraße 10 - D-82110 Germering - Germany
Web: www.geosystems.de - E-Mail: info@geosystems.de