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WENN SIE ODER DAS UNTERNEHMEN BZW. DIE PERSON, FÜR DIE SIE
TÄTIG SIND, DIESEN LIZENZVERTRAG NICHT BEREITS GESCHLOSSEN
HABEN, KOMMT DIESER LIZENZVERTRAG ZUSTANDE, INDEM SIE DEM
VERTRAG BEI DER INSTALLATION DER SOFTWARE DURCH WAHL DER
SCHALTFLÄCHE “ANNEHMEN” ZUSTIMMEN ODER INDEM SIE DIE SOFTWARE
VOLLSTÄNDIG ODER TEILWEISE VERVIELFÄLTIGEN, INSTALLIEREN,
HOCHLADEN, AUFRUFEN ODER BENUTZEN. WENN SIE DIESEM VERTRAG NICHT
ABGESCHLOSSEN HABEN ODER ABSCHLIEßEN, SIND SIE NICHT BERECHTIGT,
DIE SOFTWARE ANZUWENDEN ODER ZU INSTALLIEREN. HABEN SIE IN
DIESEM FALL EINEN PREIS ODER EINE VERGÜTUNG FÜR DIESE SOFTWARE
GEZAHLT, WENDEN SIE SICH BITTE AN IHREN VERKÄUFER, UM SICH ÜBER
EINE ERSTATTUNG DES PREISES ODER DER VERGÜTUNG ZU INFORMIEREN.
1. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die Nutzung des mit diesem
Lizenzvertrag gelieferten Computerprogramms der GEOSYSTEMS GmbH,
Riesstraße 10, 82110 Germering, Deutschland ("GEOSYSTEMS"), der
Benutzerdokumentation sowie des sonstigen zugehörigen Materials,
nachfolgend zusammenfassend als „Software“ bezeichnet. Die
folgenden lizenzvertraglichen Bestimmungen definieren den Umfang
der Nutzungsrechte, die der Lizenznehmer der Software erhält.
Ein Schutz der Software durch andere Rechtsvorschriften bleibt
unberührt.
2. Schutzrechte und Nutzungsrechte
2.1 Soweit nicht im Einzelfall schriftlich abweichend vereinbart,
gewährt GEOSYSTEMS dem Lizenznehmer nach Maßgabe dieses
Lizenzvertrags ein nicht ausschließliches und zeitlich
unbegrenztes Nutzungsrecht, das diesen zu Nutzungshandlungen
berechtigt, die für eine bestimmungsgemäße Benutzung der
Software notwendig sind.
2.2 Der Lizenznehmer hat das Recht, die Software auf der im
Angebot beschriebenen oder in anderer schriftlicher Form
vertraglich bestimmten Anzahl von Arbeitsplätzen zu installieren
und gleichzeitig zu nutzen. Setzt der Lizenznehmer die Software
innerhalb eines Netzwerkes ein, muss er eine zeitgleiche
Mehrfachnutzung auf mehr als der erlaubten Anzahl von
Arbeitsplätzen unterbinden.
2.3 Der Lizenznehmer ist insbesondere berechtigt:
(1) die maschinenlesbaren Teile der Software dauerhaft oder
vorübergehend, ganz oder teilweise mittels Laden, Anzeigen,
Ablaufen, Übertragen oder Speichern zur Verarbeitung der darin
enthaltenen Instruktionen und Daten in der Anwendungsumgebung zu
vervielfältigen, soweit dies für eine bestimmungsgemäße
Benutzung der Software notwendig ist, und
(2) eine einzige Sicherungskopie der Software anzufertigen. Die
Sicherungskopie darf nicht auf einen anderen Computer
installiert werden, es sei denn auf ein abgegrenztes Laufwerk,
zu dem ausschließlich der zur Verwendung des Programms
Berechtigte Zugang hat. In jedem Fall darf die Sicherungskopie
solange nicht genutzt oder installiert werden, solange eine
andere Kopie der Software auf irgendeinem Computer installiert
ist.
2.4 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software
rückwärts zu entwickeln (reverse engineering), zu dekompilieren
oder zu disassemblieren, soweit diese nicht zur Herstellung der
Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen
Computerprogramms mit der Software erforderlich ist und
GEOSYSTEMS oder ein von GEOSYSTEMS autorisierter Dritter die
hierfür notwendigen Informationen nicht innerhalb einer
angemessenen Frist zugänglich gemacht hat.
2.5 Über die in Ziffern 2.3 und 2.4 definierten Nutzungsrechte
hinaus darf der Lizenznehmer die Software nicht dauerhaft oder
vorübergehend, in elektronischer oder sonstiger Form
vervielfältigen, übersetzen, bearbeiten oder sonst umarbeiten,
soweit diese Handlungen nicht für eine bestimmungsgemäße
Benutzung der Software, einschließlich der Fehlerberichtigung,
durch den zur Verwendung des Programms Berechtigten erforderlich
sind und GEOSYSTEMS das Hindernis für die bestimmungsgemäße
Benutzung nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt, obwohl
der Lizenznehmer hierzu Gelegenheit gegeben hat. Der
Lizenznehmer hat kein Recht, das zu der Software gehörende
schriftliche Dokumentationsmaterial zu vervielfältigen.
2.6 Erwirbt der Lizenznehmer die Software im Gebiet der
Europäischen Union, eines anderen Staates des Europäischen
Wirtschaftsraums oder der Schweiz (nachfolgend „Europa“ genannt),
ist er berechtigt, die Software unter folgenden Voraussetzungen
als Ganzes innerhalb Europas weiter zu veräußern:
(1) Der Lizenznehmer überträgt eine rechtmäßig lizensierte Kopie
der Software;
(2) der Lizenznehmer behält keine Kopien der Software;
(3) der Erwerber stimmt der Geltung dieses Lizenzvertrags
schriftlich zu; und
(4) die Software darf nur vollständig, so wie sie der
Lizenznehmer erhalten hat, d.h. insbesondere einschließlich der
Original-Datenträger und der Original-Benutzerdokumentation,
weitergegeben werden.
Im Übrigen ist die Weitergabe der Software nicht zulässig.
2.7 Eine Unterlizensierung sowie eine entgeltliche oder
unentgeltliche zeitweise Überlassung (Miete, Leasing oder Leihe)
der Software sind dem Lizenznehmer untersagt.
2.8 Dem Lizenznehmer ist untersagt, die Software als Application
Service Provider zu nutzen.
2.9 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software
außerhalb Europas (wie in Ziffer 2.6 definiert) zu nutzen, es
sei denn, der Lizenznehmer erwirbt die Software außerhalb
Europas, in welchem Fall die Nutzung der Software auf das Land
beschränkt ist, in dem der Lizenznehmer die Software erwirbt.
2.10 Urheberrechtsvermerke, Seriennummern, Marken und sonstige
Rechtshinweise dürfen von der Original-Software nicht entfernt
werden. Der Lizenznehmer hat sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu
treffen, um sicher zu stellen, dass die Software nur nach diesen
Nutzungsbestimmungen genutzt wird.
2.11 Ungeachtet der Bestimmungen dieses Lizenzvertrages gelten
die in der Software enthaltenen Hinweise zu Softwareprogrammen
Dritter.
3. Upgrades/Updates/Ergänzungen
3.1 Falls das gelieferte Programm als Upgrade oder Update (“Neue
Version”) einer zuvor an den Lizenznehmer lizenzierten Software
(“Frühere Version”) bezeichnet ist, muss der Lizenznehmer
innerhalb von zehn Werktagen nach Installation der Neuen Version
alle Kopien der Früheren Version, einschließlich aller auf der
Festplatte installierten Kopien, vernichten. GEOSYSTEMS behält
sich das Recht vor, von dem Lizenznehmer einen
zufriedenstellenden Nachweis darüber zu verlangen, dass die
Frühere Version vernichtet wurde.
3.2 Während der Vertragsdauer wird GEOSYSTEMS oder ein von
GEOSYSTEMS autorisierter Dritter dem Lizenznehmer möglicherweise
zusätzliche Computer-Programme zur Verfügung stellen, welche die
Software ergänzen oder erweitern. Die Nutzung derartiger
zusätzlicher Computer-Programme unterliegt den Bestimmungen
dieses Lizenzvertrags.
4. Haftungsbeschränkung
Mit Ausnahme der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und
aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit ist die Haftung von GEOSYSTEMS wie folgt beschränkt
oder ausgeschlossen: Bei Fahrlässigkeit beschränkt sich die
Haftung von GEOSYSTEMS auf den Ersatz des typischen
vorhersehbaren Schadens. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet
GEOSYSTEMS jedoch nur, wenn GEOSYSTEMS eine Pflicht verletzt
hat, deren Erfüllung eine ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags, insbesondere eine unter Berücksichtigung der
Interessen beider Parteien angemessene Nutzung der Software,
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Lizenznehmer vertrauen darf.
5. Intergraph Software
5.1 Die Software enthält Software des Unternehmens Intergraph
Corporation mit Sitz in 19 Interpro Road, Madison, AL 35758, USA
(„Intergraph“). Diese Software („Intergraph-Soft¬ware“) sowie
in diesem Zusammenhang stehende Datenträger, gedruckte
Materialien und „Online-„ oder elektronische Dokumentationen
(„Intergraph-Software“) sind urheberrechtlich und nach
internationalen Vereinbarungen geschützt. Die
Intergraph-Software wird lizensiert, nicht verkauft.
5.2. Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Intergraph-Software
sowie jedwede Teile davon und jeder Prozess oder jede Leistung,
die direkt von der Intergraph-Software abgeleitet sind, aus den
USA stammen. Der Lizenznehmer wird alle anwendbaren nationalen
und internationalen Gesetze, die für diese Produkte gelten,
einschließlich der us-amerikanischen Ausfuhrkontrollbestimmungen
(U.S. Export Administration Regulations) sowie der
Beschränkungen und Embargos hinsichtlich Endanwendern, Nutzungen
der Endanwender und Zielorten, die von den USA oder anderen
Regierungen erlassen sind, einhalten.
6. Salvatorische Klausel
Sollten Teile dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen
Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die
unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem
wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
7. Anwendbares Recht; Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme von dessen Regelungen über
die Rechtswahl, die zur Anwendung einer anderen Rechtsordnung
führen würden. Die Geltung des CISG (”UN-Kaufrecht”) wird
ausgeschlossen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem
Vertrag ist München. GEOSYSTEMS ist jedoch berechtigt, an jedem
anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.
Stand Mai 2012 |